
(Geld für's) Wohnen
Das Thema Wohnen spielt eine zentrale Rolle für ein sicheres und stabiles Leben. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, unterstützt Ihr Jobcenter Sie bei den Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe. Dabei achten wir darauf, dass die Mietkosten und die Größe Ihrer Unterkunft den geltenden Richtwerten entsprechen.
Was verstehen wir unter (Geld für's) Wohnen?
Mit Geld zum Wohnen meinen wir Geld, dass Sie z.B. benötigen um Ihre Miete zu bezahlen. Wir sprechen hier auch von Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei der Bürgergeldberechnung werden diese Kosten grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe bis zu einer Obergrenze (Angemessenheitsgrenze) berücksichtigt.
Die maximalen Werte unterscheiden sich, je nachdem wo Sie wohnen, da wohnen nicht überall gleich teuer ist.
Sie möchten mehr über die angemessenen Wohnkosten erfahren? Dann nutzen Sie unseren Mietrechner für eine erste Orientierung!
In der Regel übernimmt das Jobcenter zunächst die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Übergangszeitraum. Anders kann dies bei einer Neuanmietung sein, beachten Sie daher bitte die entsprechenden Hinweise unter „Sie möchten umziehen?“.
Sofern Ihre Kosten der Unterkunft zu hoch sind, informieren wir Sie hierüber und erklären Ihnen wie es weiter geht. Sie bekommen in jedem Fall die Möglichkeit sich dazu zu äußern. Zudem sprechen wir mit Ihnen über Möglichkeiten die Kosten der Unterkunft in Zukunft zu verringern (z.B. Untervermietung von Teilen der Wohnung, Reduzierung von Nebenkostenverbrauchen oder Umzug).
Es gibt verschiedene Gründe für einen Umzug. Wenn Sie Bürgergeld bekommen oder bekommen möchten, müssen wir zunächst mit Ihnen über diese Gründe sprechen. Umzüge verursachen oftmals Kosten, diese können nur aus staatlichen Mitteln übernommen werden, wenn ein Umzug auch erforderlich ist (z.B. Wohnortwechsel wegen Arbeitsaufnahme, familiäre Veränderungen oder zu teuren Wohnkosten).
Wichtig ist auch, dass die neue Wohnung nicht zu teuer ist. Es muss zunächst eine Angemessenheitsüberprüfung durch das Jobcenter erfolgen.
Sie möchten wissen, wie sich die Angemessenheit berechnet? Hier geht es zu unseren FAQ. Gerne können Sie auch unseren Mietrechner, für eine erste Orientierung nutzen.
Bitte vereinbaren Sie frühzeitig einen Beratungstermin. Unterzeichnen Sie keinen neuen Mietvertrag bevor eine Beratung stattgefunden hat. Andernfalls kann es passieren, dass Sie Teile der Miete aus anderem Geld als dem Bürgergeld zahlen müssen und auch bei weiteren Kosten (wie z.B. einer Mietkaution) nicht durch das Jobcenter unterstützt werden (z.B. keine Gewährung eines Mietkautionsdarlehens).
Sie möchten mehr über das Thema Umzug erfahren? Bitte beachten Sie unser Merkblatt zur Neuanmietung.
Sofern Sie Mieter einer Wohnung oder eines Hauses sind, erhalten Sie jährlich eine Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung durch Ihre*n Vermieter*in. Sollten Sie zudem einen Vertrag hinsichtlich Ihrer Heizkosten direkt mit dem Energieversorgungsunternehmen (z.B. Gasvertrag mit der Rhein-Energie) abgeschlossen haben, erhalten Sie von diesem Unternehmen eine gesonderte Abrechnung.
Guthaben sowie Forderungen, welche sich aus den Abrechnungen ergeben, haben einen Einfluss auf die Höhe Ihres Bürgergeldes. Sie sind verpflichtet die Abrechnung unverzüglich (in Kopie) einzureichen. Wie Sie Unterlagen am besten beim Jobcenter einreichen, erfahren Sie in unseren FAQ.
Anmerkung: Kosten für Strom sind grundsätzlich im Regelbedarf enthalten. Die monatlichen Abschläge sind von Ihnen selbst an das Elektrizitätsunternehmen zu zahlen. Eine Übernahme von Nachzahlungen ist durch das Jobcenter nicht möglich, im Gegenzug dürfen Sie auch etwaige Guthaben behalten.
Haben Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema „Geld zum Wohnen“? Wir beraten Sie gerne persönlich – rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin! Gerne können Sie uns auch Ihre Fragen via Postfachnachricht zukommen lassen.
Das Jobcenter ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren. Sozialdaten dürfen in der Regel nur dann übermittelt werden, wenn eine ausdrückliche Zustimmung des leistungsberechtigten Mieters vorliegt.
Ein Rechtsverhältnis zwischen Vermietern und dem Jobcenter entsteht nicht. Aus diesem Grund darf Ihnen das Jobcenter z.B. Gründe für die Nichtzahlung der Miete nicht nennen. Dies gilt auch dann, wenn eine Direktzahlung beantragt wurde bzw. Sie in der Vergangenheit die Zahlungen direkt vom Jobcenter erhalten haben.
Sollten Unstimmigkeiten bestehen, müssen diese mit dem Mieter geklärt werden.