Öffentliche Zustellungen

Eine öffentliche Zustellung wird angeordnet, wenn ein Schreiben nicht zugestellt werden kann. Die Zustellung gilt nach zwei Wochen ab Bekanntmachung auf der Website des Jobcenters Rhein-Berg als erfolgt.

Auf dieser Seite finden Sie die Öffentlichen Zustellungen

Wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugestellt werden kann, kann die Öffentliche Zustellung angeordnet werden.

Mit der Öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB II, §§ 37 Absatz 3, 65 SGB X in Verbindung mit § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).  Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Das Jobcenter Rhein-Berg hat seine Website als Stelle für Öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.
 

Aktuelle öffentliche Zustellungen:

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